LG Ulm, Az.: 2 O 356/11, Urteil vom 20.01.2012
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Urnen der verstorbenen Eltern A. (verst. 26.02.2007) und B. (verst. 03.04.2009) vom Friedhof in L. auf den Friedhof von U. zurück zu betten.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Zustimmung zur Verlegung der Urnen der verstorbenen Eltern A. und B. vom Friedhof in L. auf den Friedhof von U. zu erteilen.
3. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung an die Klägerin zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von je € 500,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Oktober 2011 zu bezahlen.
4. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen € 1.025,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Oktober 2011 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/12 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 11/12.
7. Das Urteil ist bezüglich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, bezüglich Ziff. 3 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
für Antrag zu 1: € 10.000,00
für Antrag zu 3: € 1.000,00
€ 11.000,00
Tatbestand
Die Parteien sind Schwestern und einzige Abkömmlinge von A. (verstorben am 26. Februar 2007) und B. (verstorben am 3. April 2009). Sie streiten um die Frage, ob die von U. nach L. umgebetteten Urnen ihrer Eltern nach U. zurückzubetten sind.
Die Klägerin zu 1) wohnt in F.; die Klägerin zu 2) in B.. Die Beklagte zu 1) wohnt in L., die Beklagte zu 2) in N.. Die Beklagte zu 2), die nach der Scheidung eine Zeit lang ihr Kind allein erzog, kaufte sich im Jahr 2005 eine Eigentumswohnung. Hierzu erhielt sie von ihren Eltern einen der Höhe nach unbekannten Betrag. Nach dem Tod des Vaters gab es eine Auseinandersetzung zwischen den Schwestern, die mit diesem Darlehen/Geschenk zu tun hatte, wobei im Ergebnis weder von den Klägerinnen konkr[…]