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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit bei Wasserschaden

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LG Kiel, Az.: 2 O 105/06, Urteil vom 06.08.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe bis € 95.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Wasserschaden vom 13.01.2006 in dem Gebäude des Klägers XXX.

Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich aus den Skizzen in Anlagen K 9ff (Bl. 43ff.).

Das Gebäude ist 1961 errichtet und verfügt über eine Ölzentralheizung des Fabrikates Buderus, Type Keratherm 14 T mit vorgehängtem Ölgebläsebrenner des Fabrikates Electro Oil, Type interZERO (Bl. 14, 143).

Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Das Waschbecken, von dem der Schaden unstreitig – bei streitiger Schadensursache – ausging, befindet sich im Badezimmer der 1. Etage. Unterhalb der Treppe im Erdgeschoss liegt ein kleiner Kellerraum. Vom Heizungsraum führt eine 5-stufige Steintreppe in diesen Kellerraum. Dieser verfügt auf einer Höhe von ca. 0,54 m über ein Fenster, das geringfügig über der Hoffläche liegt (Bl. 559).

Der Kläger versicherte Wohngebäude nebst Garage mit einem 50 %igen Flächenanteil Gewerbebetrieb (Büro und Verwaltung) bei der Beklagten aufgrund Antrages vom 21.12.1999 mit Vertrag vom 10.01.2000, vermittelt durch XXX, Wohnhaus-Police Nr. 140/48/1411511185 481 P.

In den Vertrag einbezogen waren die XXX Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (XXX VGB 98). Nach deren Ziff. 4.1.2 waren auch Schäden durch Leitungswasser versichert. Nach Ziff. 7. waren auch Rohrbruchschäden betreffend die Wasserversorgung sowie Frostschäden innerhalb des Gebäude u.a. an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Armaturen versichert.

Unter Ziff. 13. waren die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften festgelegt. Danach mussten u.a. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig kontrolliert und alle darin befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten, in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudetei[…]


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