Standardisierte Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung vom Thüringer Oberlandesgericht bestätigt
Die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mittels eines standardisierten Verfahrens stand im Mittelpunkt einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Thüringer Oberlandesgericht. Die Hauptfrage bestand darin, ob die Messergebnisse von der Möglichkeit einer nachträglichen Ãberprüfung abhängen und ob eine eventuell fehlende Reproduzierbarkeit eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung darstellen könnten.
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Verwertbarkeit der Rechtsbeschwerde und Anwendung der Prinzipien ohne Einschränkungen
Im Beschluss vom 28.09.2020 (Az.: 1 OLG 121 SsBs 130/19) verwies das Thüringer Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und erklärte, dass die Rechtsprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Es wurde betont, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von deren nachträglicher Ãberprüfbarkeit abhängt. Weiterhin wurde ausdrücklich festgestellt, dass eine fehlende Reproduzierbarkeit weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den auf eine effektive Verteidigung berührt.
Verwertbarkeit des Messergebnisses trotz fehlender Rohmessdaten
Hervorzuheben ist, dass das Gericht das Messgerät vom Typ Poliscan FM 1 ohne Einschränkungen ins Spiel brachte. Es wurde betont, dass die Vorenthaltung der Messdaten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Selbst wenn bei diesem Messverfahren keine sogenannten Rohmessdaten abgespeichert wurden, stellt dies die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht infrage. Ob und in welchem Umfang das vorliegend verwendete Gerät tatsächlich Messdaten speichert, bedarf daher keiner weiteren Betrachtung.
Auswirkungen der Entscheidung auf das Verkehrsrecht
Diese Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts könnte erhebliche Auswirkungen auf künftige Urteile und die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im StraÃenverkehr haben. Durch die Rechtskräftigkeit dieses Urteils können sich Behörden auf die Verwertbarkeit von Messergebnissen stützen, unabhängig von einer möglichen nachträglichen Ãberprüfung oder Reproduzierbarkeit der Messdaten. Dies stärkt die Position der Verkehrsüberwachungsbehörden und könnte die Anzahl der erfolgreich angefochtenen BuÃ[…]