LG Kiel, Az.: 11 O 291/09, Urteil vom 25.02.2011 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch. Der Kläger war Eigentümer des BMW, amtliches Kennzeichen … Er stellte das Fahrzeug dem Kfz-Sachverständigen … am 04.05.2009 in nicht fahrbereitem Zustand zur Begutachtung eines angeblichen Unfallschadens vor. Noch vor dem 22.05.2009 veräußerte der Kläger den PKW zu einem Preis von 1.600,00 €. Das Fahrzeug wurde am 21.01.1999 zum ersten Male zugelassen. Es wies bei der Besichtigung des Sachverständigen … eine Laufleistung von 163.957 km aus. Bei den Feststellungen des Sachverständigen … wurden Vorschäden nicht berücksichtigt. Tatsächlich hatte das Fahrzeug unter einem Vorbesitzer ausweislich eines Gutachtens vom 03.07.2007 folgende Vorschäden: „Der Hauptanstoß erfolgte gegen das Heck. Durch den Hauptanstoß ist das Fahrzeug weitergeschoben worden, wodurch ein weiterer Schadensbereich entstand. Der zusätzliche Schadensbereich befindet sich an der Vorderfront. Durch den Anstoß sind die Karosserie- und Anbauteile im Schadensbereich beschädigt worden, so dass ein Neuersatz bzw. eine Reparatur erforderlich wird. Durch das Unfallgeschehen wurde das Fahrzeug schwer beschädigt. Der Anstoß ist bis zu den tragenden Teilen durchgedrungen. Das Fahrzeugheck ist verschoben. Die Instandsetzung des Fahrzeugs muss unter Verwendung einer Richtbank durchgeführt werden.“ Des Weiteren lag damals bereits ein vorheriger behobener Frontschaden im Frontbereich vor. Der seinerzeitige Sachverständige stellte einen Totalschaden fest. Die Brutto-Reparaturkosten setzte er mit 16.393,87 €, den Wiederbeschaffungswert mit 11.500,00 € und den Restwert mit 2.00,00 € fest. Das Fahrzeug wurde am 23.08.2007 auf den Kläger zugelassen. Einen schriftlichen Kaufvertrag hat der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass er ihn nicht mehr habe, nicht vorgelegt. Der Kläger behauptet, dass es am 25.04.2009 im Pappelweg in Kiel zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er habe sein Fahrzeug in einer Parkbucht geparkt. Dabei handele es sich um einen Seitenstreifen, der zum Parken zugelassen sei. Als er sich von seinem Fahrzeug entfernt habe, hörte er ein erhebliches Knallgeräusch. Als er sich umgedreht habe, habe er den Unfall auch optisch wahrgenommen. Der Fahrer des anderen PKW, der Zeuge …, habe ihm erklärt, dass er einem Tier ausgewichen sei und es deswegen zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Der Zeuge … habe dabei sein Fahrzeug nach links über die Gegenfahrbahn gesteuert, so dass sein Fahrzeug mit der linken vorderen Ecke gegen die linke vordere Ecke des auf dem Seitenstreifen geparkten PKW des Klägers gestoßen sei. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Bei dem von dem Zeugen … gefahrenen Fahrzeug handelt es sich um einen von der Beklagten zu 2.) gemieteten Toyota Yaris mit einer herabgesetzten Selbstbeteiligung im Falle der Inanspruchnahme der Vollkasko-Versicherung auf 300,00 €. Der Kläger macht Schadensersatz auf Gutachtenbasis geltend. Er beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.205,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27….