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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Unfallmanipulation – Nachweis in Eigentumsverletzung

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LG Kiel, Az.: 11 O 291/09, Urteil vom 25.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch.

Der Kläger war Eigentümer des BMW, amtliches Kennzeichen … Er stellte das Fahrzeug dem Kfz-Sachverständigen … am 04.05.2009 in nicht fahrbereitem Zustand zur Begutachtung eines angeblichen Unfallschadens vor. Noch vor dem 22.05.2009 veräußerte der Kläger den PKW zu einem Preis von 1.600,00 €.

Das Fahrzeug wurde am 21.01.1999 zum ersten Male zugelassen. Es wies bei der Besichtigung des Sachverständigen … eine Laufleistung von 163.957 km aus. Bei den Feststellungen des Sachverständigen … wurden Vorschäden nicht berücksichtigt. Tatsächlich hatte das Fahrzeug unter einem Vorbesitzer ausweislich eines Gutachtens vom 03.07.2007 folgende Vorschäden:

„Der Hauptanstoß erfolgte gegen das Heck. Durch den Hauptanstoß ist das Fahrzeug weitergeschoben worden, wodurch ein weiterer Schadensbereich entstand. Der zusätzliche Schadensbereich befindet sich an der Vorderfront. Durch den Anstoß sind die Karosserie- und Anbauteile im Schadensbereich beschädigt worden, so dass ein Neuersatz bzw. eine Reparatur erforderlich wird. Durch das Unfallgeschehen wurde das Fahrzeug schwer beschädigt. Der Anstoß ist bis zu den tragenden Teilen durchgedrungen. Das Fahrzeugheck ist verschoben. Die Instandsetzung des Fahrzeugs muss unter Verwendung einer Richtbank durchgeführt werden.“

Des Weiteren lag damals bereits ein vorheriger behobener Frontschaden im Frontbereich vor. Der seinerzeitige Sachverständige stellte einen Totalschaden fest. Die Brutto-Reparaturkosten setzte er mit 16.393,87 €, den Wiederbeschaffungswert mit 11.500,00 € und den Restwert mit 2.00,00 € fest.

Das Fahrzeug wurde am 23.08.2007 auf den Kläger zugelassen. Einen schriftlichen Kaufvertrag hat der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass er ihn nicht mehr habe, nicht vorgelegt.

Der Kläger behauptet, dass es am 25.04.2009 im Pappelweg in Kiel zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er habe sein Fahrzeug in einer Parkbucht geparkt. Dabei handele es sich um[…]


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