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Ansparabschreibungen für ein Porsche Cabrio und weitere Fahrzeuge

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FINANZGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 7 K 5808/02 E
Urteil vom 07.06.2004

In dem Rechtsstreit XXX wegen Einkommensteuer 1999 hat der 7. Senat in der Besetzung: XXX auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 7. Juni 2004 für Recht erkannt.
Unter Änderung des Bescheides vom 16.7.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 23.9.2002 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich unter Berücksichtigung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG von DM 148.500,00 ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin ist Laborleiterin, der Kläger ist als selbständiger Finanzdienstleiter für namhafte Privatbankhäuser tätig. Sein Arbeitsfeld ist die Vermittlung / Arrangierung von Finanzierungskonzepten für wohlhabende Kunden. Er erzielte Betriebseinnahmen – ohne Erlöse aus Anlageverkäufen und Privatanteilen – von DM 152.000,00 in 1997, 202.5000,00 in 1998 und 210.000,00 in 1999. Für 1997 betrug der Gewinn DM 35.700,00, für 1998 70.800,00. In diesen Jahren wandte der Kläger jeweils rund 45.000,00 Mietleasingraten für einen Porsche auf.
Für 1999 das Streitjahr würden die Kläger mit Schätzungsbescheid vom 6.8.2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zur Begründung ihres Einspruchs reichten sie die Einkommensteuererklärung ein. Der Kläger erklärt einen nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – ermittelten Gewinn von DM 224,24, den er wegen einer Verzinsung nach § 7 g EStG und nicht abzugsfähigen Betriebskosten auf DM 12.602,81 erhöhte. Der Kläger löste in seiner Gewinnermittlung eine Ansparabschreibung in Höhe von DM 91.150,00 auf und bildete eine neue Ansparabschreibung in Höhe von DM 208.250,00. Die aufgelöste Ansparabschreibung hatte er in 1997 gebildet, sie diente im wesentlichen der für 1999 geplanten Anschaffung eines Porsche 911 Cabriolet. Das Fahrzeug könnte aber erst in 2000 ausgeliefert werden. Die neue Ansparabschreibung begründete er im September 2001 damit, sie sei für das in 2000 angeschaffte Cabriolet und ein Porsche Coupe gebildet worden. Die Anschaffungskosten für das Cabrio wurden mit DM 176.500,00, die des Coupe mit DM 240.000,00 angesetzt. Das Cabrio wurde vom Kläger u. a. mit einer Sportauspuffanlage, Front- und Seitenschwellern und einem Sportfahrwerk und 18 Zoll Felgen ausgerüste[…]


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