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Werklohn –  vertragliche Leistungen und zusätzlich zu vergütende Leistungen

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OLG Braunschweig – Az.: 8 U 154/13 – Urteil vom 11.09.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 06.08.2013 – Aktenzeichen 8 O 2652/12 (235) – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.929,28 Euro festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Werklohn aus einem Nachtrag geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zustehe, weil das Aufstellen sowie das Entfernen der Abschrankungen lediglich Nebenleistungen zur vereinbarten Hauptleistung darstellen würden und daher nicht gesondert zu vergüten seien. Ziff. 3.3. der Ausführungsbeschreibung verweise darauf, dass die Klägerin die Kosten der Verkehrssicherheit selbst zu tragen habe. Die StVO und die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 43 StVO seien ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden, so dass die vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen Gegenstand des Vertrages seien. In diesen Bestimmungen sei ausdrücklich das „Ob und Wie“ der erforderlichen Absperrungen geregelt. Die straßenverkehrsbehördliche Auflage habe deshalb auch keine spezielle Sicherung vorgeschrieben, sondern lediglich auf die Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften zu § 43 StVO Bezug genommen. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass sie der Beklagte nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben habe freizeichnen wollen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten in der nach dem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Zeit von 4 bis 6 Stunden überhaupt möglich gewesen sei. Jedenfalls sei dieser Umstand der Klägerin von vornherein bekannt gewesen, so dass eine vergütungspflichtige zusätzliche Leistung ausscheide. Zwar enthielten die mit der Verkehrssicherung befassten Positionen des Leistungsverzeichnisses keine solche Ã[…]


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