AG Wuppertal – Az.: 391 C 23/19 – Urteil vom 14.08.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, einen Betrag von 1.040,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2018 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte wurde vom 13.09.2016 bis zum 01.12.2016 im Krankenhaus in O von dem Chefarzt der Klinik, Herrn Dr. L, privatärztlich behandelt. Die Klinik trat ihre Vergütungsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 19.12.2017 über insgesamt 3.321,04 Euro ab. Auf den Rechnungsbetrag zahlte die Beklagte am 23.04.2018 einen Betrag von 1.155,00 Euro. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2018 und vom 03.10.2018 zur Zahlung des Restbetrages von 2.166,04 Euro auf. Die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin beauftragte sodann ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2018 erneut erfolglos zur Zahlung des Restbetrages aufforderten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.166,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2018 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, sie habe die Rechnung zu Recht um die in Ansatz gebrachten Ziffern 861, 849, 847, 250, 719, 862, 801 und 804 GOÄ gekürzt.
Die Ziffern 861 (10 x 69,37 Euro) und 849 (12 x 23,12 Euro) seien nicht abrechenbar, weil die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die psychotherapeutischen Behandlungen – unstreitig – nicht von dem Chefarzt persönlich durchgeführt, sondern vollständig delegiert worden seien. Die Leistungen seien deshalb nicht als chefärztlic[…]