ArbG Hamburg, Az.: 3 Ca 48/11, Urteil vom 02.09.2011
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 07. Januar 2011 nicht beendet wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 89/100 zu tragen und der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits zu 11/100 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 29.632,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen des Beklagten zu 1), über Nachteilsausgleichsansprüche, die Feststellung des Bestehens eines Arbeits-verhältnisses zur Beklagten zu 2) und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten zu 2).
Die Klägerin war bei der cr. GmbH & Co. pr. KG (im Weiteren: Insolvenzschuldnerin) seit dem 24.1.1991 zu einer zuletzt erzielten Monatsvergütung von € 3.204,00 als Mediengestalterin beschäftigt. Der Beklagte zu 1) wurde am 4.11.2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und mit Wirkung ab dem 1.1.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Im Betrieb waren 27 Arbeitnehmer beschäftigt.
Symbolfoto: Tupungato/BigstockAm 15.12.2010 wurde den Mitgliedern des bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrates die aktuelle Situation des Unternehmens erläutert. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht kostendeckenden Auftragslage eine Weiterführung des Geschäftsbetriebes nicht möglich sei und er zum 31.12.2010 eingestellt werde. Nach der mit Wirkung ab dem 1.1.2011 zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens würden alle Arbeitsverhältnisse gekündigt werden müssen.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 wurden alle Mitarbeiter von der Pflicht zur Arbeitsleistung mit Wirkung ab dem 1.1.2011 freigestellt. In der Folge wurden Miet- und sonstige Verträge gekündigt und geleaste Gegenstände gegenüber den Leasinggebern freigegeben (vgl. Anlagen 1 bis 4, Bl. 46 ff d.A.). Der Betriebssitz unter der Anschrift O.-straße wurde zum 31.12.2010 aufgegeben.
Mit Schreiben vom 20.1.2011 (Anlage 11, Bl. 63 d.A.) bestätigte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Köln, die am 5.1.2011 erfolgte Anzeige von Entla[…]