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Gefährliche Körperverletzung – Halten eines brennenden Feuerzeugs über der Kleidung des Opfers

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Gefährliches Feuerzeug-Spiel: Unteroffizier wegen Körperverletzung verurteilt
Körperverletzung ist eines der schwerwiegendsten Delikte im deutschen Strafrecht. Dabei kann eine Vielzahl an Handlungen zu Verletzungen und Schädigungen des Opfers führen – von physischer Gewalt bis hin zu gefährlichen Tatmitteln. In solchen Fällen ist der Gesetzgeber besonders streng und ahndet diese Taten hart, um die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen. Eines dieser Beispiele ist die gefährliche Körperverletzung, bei der der Täter ein besonders gefährliches Werkzeug einsetzt. Im Folgenden soll ein konkreter Gerichtsfall dazu näher betrachtet werden.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ds 23 Js 6180/23 >>>]


✔ Das Wichtigste in Kürze

Ein Unteroffizier wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung eines Untergebenen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt.
Er hielt einem Soldaten ein brennendes Feuerzeug auf Höhe des Penis, um einen „Scherz“ zu machen und ihn kurzzeitig zu erschrecken.
Dabei entzündete sich die Kunstfaserhose des Opfers und verursachte eine Brandverletzung auf der Haut.
Das Gericht sah die Gefahr des Feuerzeugs als gefährliches Werkzeug an und stufte die Aktion als körperliche Misshandlung ein.
Strafmildernd wurden das Geständnis, die Absicht eines harmlosen Streichs sowie die Nichtvorbestraften bewertet.
Die Tat erfüllte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§224 StGB) sowie der Misshandlung eines Untergebenen (§30 WStG).
Die Geldstrafe lag im unteren Bereich des Strafrahmens für den minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung.


➜ Der Fall im Detail


Scherz mit Folgen – Gefährliche Körperverletzung und Misshandlung von Untergebenen
In diesem Fall stand ein Unteroffizier der Bundeswehr vor Gericht, da er einem Mannschaftsdienstgrad mit einem brennenden Feuerzeug Verletzungen zugefügt hatte.

Unteroffizier verurteilt: Scherz mit brennendem Feuerzeug endet in[…]


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