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Wohngebäudeversicherung – regenbedingter Wassereintritt in Keller

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 213/20 – Beschluss vom 27.01.2021

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 6 O 66/19 – aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen von ihr behaupteter Schäden aufgrund Starkregens im Juli 2017.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem der Klägerin am 28.09.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden nach gebotener Auslegung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen nicht versichert sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und meint, das Landgericht habe die Vertragsbedingungen rechtsfehlerhaft und mit einseitiger Begünstigungstendenz zugunsten der Beklagten ausgelegt. Bedingungsgemäß sei jeder auf Starkregen zurückzuführenden Schaden an und in dem versicherten Gebäude.

II.

Die Berufung der Klägerin bietet in der Sache insgesamt keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Begründung kann auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.

A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Leistungsanspruch für die von ihr geltend gemachten Schäden in Höhe[…]


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