AG Hamburg, Az.: 24a C 65/11
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2011 sowie 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die … zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 EU-VO 261/04.
Der Kläger buchte für sich und seinen Sohn bei der … eine Flugreise von Hamburg nach Jerez und zurück, eine Strecke von jeweils über 2.000 km. Hin- und Rückflug wurden von der Beklagten durchgeführt. Der Rückflug am 21.07.2011 sollte in Jerez um 09.05 Uhr starten und in Hamburg um 12.15 Uhr landen. Tatsächlich verspäteten sich Abflug und Ankunft um jeweils mehr als vier Stunden.
Symbolfoto: chalabala/BigstockDer Kläger ist der Auffassung, wegen der Verspätung einen Ausgleichsanspruch auf Grundlage von Art. 7 EU-VO 261/04 zu haben. Entsprechende Ansprüche seines Sohnes könne er auf Grundlage der Abtretungserklärung vom 17.12.2011 (Anlage K 2) geltend machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche habe er den Klägervertreter beauftragt, dessen vorgerichtliche Kostenrechnung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers bereits ausgeglichen worden sei. Die Genehmigung, die Auszahlung an die Versicherung mit zu beanspruchen, sei stillschweigend erteilt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 800,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05.08.2011 sowie 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die … zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Gericht sei schon[…]