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Gehörsverletzung – unterlassene Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft

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Anhörungsrüge und Gegenvorstellung im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit abgelehnt
Eine Betroffene hatte gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2023 gerichtete Anhörungsrüge eingereicht und gleichzeitig eine Gegenvorstellung erhoben. Sie machte geltend, die Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft nicht erhalten zu haben und beantragte, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats zurückzusetzen. Im Zentrum der Diskussion stand die Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und welche Bedeutung der korrekten und vollständigen Zustellung von Unterlagen zukommt.

Direkt zum Urteil Az: 3 ORbs 19/23 springen.

Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Anhörungsrüge
Das Kammergericht lehnte die Anhörungsrüge als unzulässig und unbegründet ab. Der Grund dafür war, dass die Betroffene bzw. ihr Verteidiger es versäumt hatte, glaubhaft darzustellen, dass die Anhörungsrüge fristgemäß eingereicht wurde. Das Gericht betonte, dass nicht das Wissen des Verteidigers, sondern das Wissen der Betroffenen entscheidend ist. Es wurde festgestellt, dass die Betroffene die Entscheidung des Senats wahrscheinlich vor dem 15. Februar 2023 erhalten und damit die Frist nicht eingehalten hatte.
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Das Kammergericht stellte zudem fest, dass die Entscheidung des Senats nicht auf der Unterlassung der Übersendung der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft beruhte. Die Betroffene konnte nicht nachweisen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Die Einwände ihres Verteidigers wurden berücksichtigt und in die rechtliche Bewertung einbezogen. Deshalb war die Anhörungsrüge nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet.
Festhalten an der bestehenden Rechtsauffassung
Abschließend bestätigte das Gericht seine bestehende Rechtsauffassung, nach der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft in vergleichbaren Fällen nicht übersendet werden müssen. Dies basiert auf klaren gesetzlichen Regelungen im Rechtsmittelverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Das Gericht verwies darauf, dass positive gesetzliche Regelungen zum Umfang des rechtlichen Gehörs des Betroffenen vorliegen und damit keine Verpflichtung zur Übersendung bestehe.

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