LG Osnabrück, Az.: 9 OH 136/11, Beschluss vom 06.02.2012
Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf (24.000,00 € x 3,5 =) 84.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller unterhält bei der Antragsgegnerin eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er behauptet und macht glaubhaft, er sei über den 30.09.2010 hinaus infolge einer Körperverletzung ununterbrochen zu (mehr als) 50 % außerstande, seinen Beruf als selbständiger Schilder- und Lichtreklamehersteller (Werbetechnik) wettbewerbsmäßig auszuüben. Er beschreibt das Berufsbild eines 10 bis 12stündigen Arbeitstages zu gesunden Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls, aufgesplittet nach einzelnen Tätigkeiten. Die Antragsgegnerin bestreitet dieses Vorbringen zulässig mit Nichtwissen.
Der Antrag des Antragstellers ist nach Ansicht der Kammer unzulässig, weil es in der zu beurteilenden Konstellation an einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 485 ZPO fehlt. Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung das selbständige Beweisverfahren zu, damit Fragen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geklärt werden können. Das Oberlandesgericht Celle vertritt im Beschluss vom 18.10.2010 (Az. 8 W 32/10, NJW-RR 2010, 536), in dem es an seiner Entscheidung vom 10.05.2011 (Az. 8 W 27/11) festhält, die Auffassung, dem Verfahren stehe nicht entgegen, dass das vom Antragssteller (möglicherweise unvollständig) beschriebene Berufsbild von Antragsgegner bestritten werde. Dem zieht die Kammer die Begründungen in den Entscheidungen des OLG Köln mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 20 W 11/08, VersR 2008, 1340 = OLGR Köln 2009, 318) und des Landgerichts Marburg mit Beschluss vom 01.10.2008 (Az. 1 OH 14/08, VersR 2009, 201) vor. Ausschlaggebend ist, dass ein Sachverständiger nur in der Lage wäre, das streitige und womöglich auch noch unvollständige Vorbringen des Antragstellers zugrunde zu legen und zu einem Gutachten mit fiktivem Ergebnis zu gelangen. Damit wäre dem Antragsteller nicht gedient.
Zudem ist keiner der beiden möglichen Ausnahmef[…]