Amtsgericht Montabaur
Az: 5 C 63/13
Urteil vom 30.04.2013
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger … begehrt.
Im Übrigen wird der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 19.10.2012 dem Grunde nach zu 100% für begründet erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.10.2012 gegen 9.10 Uhr auf der Hauptstraße … kurz nach dem Ortseingang in … aus Richtung … in Fahrtrichtung … ereignete.
Der Kläger passierte innerorts mit dem damals in seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf, …, eine Verkehrsinsel, hinter welcher auf der Richtungsfahrbahn des Klägers gut sichtbar ein Posttransporter parkte. Die Beklagte zu 1) folgte dem Kläger mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf, …, und passierte die mit zum Rechtsumfahren auffordernden Verkehrszeichen 222 zu § 41 Abs. 2 Nr. 3 StVO („vorgeschriebene Vorbeifahrt“) versehene Verkehrsinsel auf der linken Seite auf der Gegenfahrbahn. Nach der Verkehrsinsel kam es zur Kollision als der Kläger den parkenden Posttransporter links ebenfalls unter Benutzung der Gegenfahrbahn umfahren wollte. Die Anstoßstellen befanden sich beim Klägerfahrzeug im Bereich vom Ende der Fahrertür über die linke hintere Tür bis zum Beginn des Radkastens des linken Hinterrads und beim Beklagtenfahrzeug am rechten vorderen Kotflügel.
…
Der Kläger nutzte den Unfallwagen regelmäßig, um auf die Arbeit zu gelangen. Gelegentlich wurde das Fahrzeug von der Ehefrau bzw. der Tochter des Klägers genutzt, die aber beide eigene Fahrzeuge hatten, die Tochter ebenfalls einen VW Golf und die Ehefrau einen VW Polo.
…
Die Beklagte zu 2) hat … auf Basis hälftiger Haftungsverteilung bei einem der Höhe nach anerkannten Gesamtschaden von 3.001,08 € zzgl. Anwaltskosten … reguliert. … Den nicht regulierten Teil nebst Anwaltskosten macht der Kläger mit vorliegender Klage geltend.
Der Kläger trägt vor:
Bei Annäherung an das Postfahrzeug habe er seine Geschwindigkeit lediglich verringert und aufgepasst, dass aus diesem Fahrzeug niemand aussteige. Sodann habe er, um das stehende P[…]