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Verkehrsunfall: Ersatz von Anschaffungskosten für MBT-Schuhe sowie Haushaltsführungsschaden

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AG Eisenach, Az.: 54 C 571/11, Urteil vom 09.02.2012

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.2008 zukünftig noch entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02. 08. 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 79 %, die Klägerin zu 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Irinashamanaeva/Bigstock

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 18.06.2008 gegen 16.10 Uhr in Eisenach in der Alexanderstraße. Der Unfallhergang und die 100%ige Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadenersatzes.

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Außenknöchelfraktur, eine Knieprellung und Hautabschürfungen am rechten Bein. Sie musste über 6 Wochen, d.h. bis zum 30.07.2008 einen Liegegips tragen. Sie war vom 18.06.2008 bis 14.09.2008 zu 100 % und vom 15.09.2008 bis 21.09.2008 zu 50 % und bis zum 10.10.2008 zu 25 % arbeitsunfähig.

Nach einem ärztlichen Attest von Dr. ….. (Bl. 10 d.A., Anlage K 3) sind belastungsabhängige Beschwerden im rechten Sprunggelenk als Dauerfolge sowie Schwellneigung und Einschränkung des Bewegungsumfangs im Bereich des rechten Außenknöchels zu erwarten.

Die Klägerin kaufte sich auf Empfehlung der Physiotherapeutin zwei Paar „MBT[…]


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