LG Hamburg – Az.: 608 KLs 5/17 – 5701 Js 54/14 – Beschluss vom 17.04.2020
Es wird festgestellt, dass die Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO gemäß § 10 EGStPO am 17. April 2020 geendet hat.
Gründe
Gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO ist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der in § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann.
Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest, § 10 Abs. 1 S. 2 EGStPO.
Unter umfassender Gesamtabwägung aller insoweit maßgeblichen Umstände sind diese Voraussetzungen seit dem 17. April 2020 nicht mehr erfüllt. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist vielmehr wieder möglich.
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtabwägung maßgeblich die bislang getätigten Risikoeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts zu den Gefahren und der Verbreitung des Corona-Virus und den Umfang und die Zielsetzung der derzeitig angeordneten behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus in Hamburg und in der gesamten Bundesrepublik berücksichtigt. Hierbei hat die Kammer auch bedacht, dass nunmehr am 15. April 2020 aufgrund des – wenn auch „zerbrechlichen“ – Zwischenerfolgs im Rahmen der Pandemiebekämpfung verschiedene Lockerungen der Beschränkungen zum 20. April 2020 angekündigt wurden. Insofern ist eine leicht positiv veränderte Risikoeinschätzung zu verzeichnen.
Weiterhin hat die Kammer die Besonderheiten des hiesigen Verfahrens, namentlich die Anzahl der Verfahrensbeteiligten, in ihre Erwägungen mit einbezogen. Das hiesige Verfahren hat insgesamt 15 Verfahrensbeteiligte (3 Richter und 2 Schöffen, 1 Protokollführerin, 1 Vertreterin der Staatsanwaltschaft, 4 Verteidiger, 3 Angeklagte, 1 Nebenbeteiligtenvertreter). Die Kammer hat auch die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten eingehend gewürdigt. So hat die Kammer insbesondere bedacht, dass die Erkrankung des Angeklagten T. nach den Ausführungen der Verteidigung nunmehr abgeklungen ist. Auch hat die Kammer mitberücksichtigt, dass nach den Ausführungen der Verteidigung der Hausarzt des Angeklagten T. diesem mitgeteilt habe, dass dieser aufgrund seiner massiven Vorerkrankungen besonders gefährdet sei und die Hygienevorschriften sowie Abstandsregelungen strikt einhalten müsse. Zudem sei der Aufenthalt mit anderen Personen in ges[…]