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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ermittlungen nach Infektionsschutzgesetz – Erkrankte ist selbst zu befragen

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LG Dessau, Az.: 2 O 124/05

Urteil vom 27.06.2006

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 46.785,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung seiner Ermittlungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz in Höhe von 43.785,33 € geltend.

Symbolfoto: Tyrannosaurus/Bigstock

Am 30.03.2001 wurde bei Herrn F. Z in der Lungenklinik L eine Tuberkuloseerkrankung festgestellt. Der Befund wurde über das Gesundheitsamt J an das Gesundheitsamt A Anfang April 2001 gemeldet. Dieses setzte sich Mitte April 2001 mit der Familie Z in Verbindung. Frau H, eine Mitarbeiterin der Beklagten, befragte die Ehefrau des Herrn F. Z, Frau M. Z. nach den Kontaktpersonen ihres Mannes. Es wurde ihr ein entsprechender Ermittlungsbogen ausgehändigt. Unter der Rubrik „im Haushalt lebende Familienmitglieder“ gab sie acht Familienmitglieder, unter der Rubrik „übrige Personen aus der Umgebung des Kranken“ die Mitglieder der Multiplen Sklerose Selbsthilfegruppe, nicht jedoch die Mitglieder der Familie des Klägers an. Wegen der Einzelheiten des Ermittlungsbogens wird auf Bl. 153 d.A. Bezug genommen. Sämtliche in dem Bogen aufgeführten Personen wurden vom 11.04.2001 bis zum 23.05.2001 untersucht. Eine direkte Befragung des Herrn F. Z fand nicht statt. Ende 2001 bekam der Kläger starke Schmerzen im linken Rippenbereich. Nachdem diese in immer kürzer werdenden Abständen auftraten, wurden eine Computertomografie und eine Magnetresonanztomografie angefertigt. Am 16.05.2002 erfolgte die Einweisung des Klägers in das Städtische Klinikum D. Dort wurde nach etwa einer Woche beim Kläger eine Knochentuberkulose diagnostiziert. Diese hatte sich nicht in der Lunge ausgebreitet, sondern verkapselt und die Brustwirbelsäule angegriffen. Wegen der Einzelheiten des Krankheitsbildes wird auf die Untersuchungsberichte des Städtischen Klinikums vom 20.06.2002 bzw. vom 24.05.2002, K 1, K 2, Bl. 23, Bl. 26 d.A., Bezug genommen. Zunächst erfolgte lediglich ein[…]


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