Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 2 Ss (OWi) 5 B/07
Beschluss vom 15.06.2007
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 15. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen erging durch den Landkreis Elbe-Elster am 29. Mai 2006 wegen einer innerönlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h am 23. Februar 2006 in Beutersitz ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 110,00 € sowie über die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat. Auf seinen Einspruch hin beraumte das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin auf den 27. Oktober 2006 an. Zu diesem Termin erschien der Betroffene nicht, weshalb das Amtsgericht seinen Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG durch das angefochtene Urteil verwarf.
Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf die mit näheren Ausführungen erhobene Rüge der Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör stützt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hält das Rechtsmittel für begründet und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, sie hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
Der Betroffene hat in ausreichender Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Die von ihm gerügte Verletzung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG kann mit der Verfahrensrüge zur Nachprüfung gestellt werden. Dies setzt voraus, dass nach § 344 Abs. 2 StPO die Tatsachen vorgetragen werden, die das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigen oder die zeigen, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG sonst nicht gegeben waren. Wird ein Antrag des Betroffenen, ihm von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu e[…]