Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Regelungen zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Arbeitstätigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Hannover, Az.: 3 BV 10/12

Beschluss vom 25.04.2013

Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Minerva Studio/Bigstock

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für Regelungen zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit zusteht.

Die Beteiligte zu 1) ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen, das mehr als 390 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der Beteiligte zu 2) ist der in der Filiale 623 in Hannover gebildete Betriebsrat.

Die Tätigkeiten der Verkäufer und Kassierer in der Filiale 623 werden im Stehen durchgeführt. Auf jeder Etage finden sich an einem Tresen bis zu drei Kassenarbeitsplätze von ungefähr 4 Meter Länge und 1 Meter Tiefe. Die Kassierer bewegen sich an dem Arbeitsplatz dadurch, dass sie die aus der Ware herausgenommenen Bügel im hinteren Bereich in einen Schrank hängen oder beispielsweise auch das Telefon für interne Anrufe bedienen. Einen Sitzplatz gibt es für die Beschäftigten lediglich im Pausenraum. Inzwischen gibt es für den gesamten Betrieb über 4 Etagen plus Lager 10 Stehhilfen. Durch den Dienstplan ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehr als 4 Stunden täglich, oder auch den kompletten Arbeitstag, an einer Kasse eingesetzt wird.

Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21.01.2011 zu dem AZ 1 Ta BV 68/10 wurde eine Einigungsstelle eingesetzt zum Regelungsgegenstand „Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit“.

In dieser Einigungsstelle streiten sich die Beteiligten um die Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Frage, ob durch die Tätigkeiten im Stehen eine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer vorliegt und ob für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eine solche konkrete Gefahr überhaupt erforderlich ist. Die Einigungsstelle hat sich zwischenzeitlich durch Beschluss für zuständig erklärt, woraufhin die Arbeitgeberin das vorliegende gerichtliche Verfahren eingeleitet hat.

Der überbetriebliche Dienst, der die Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Filiale 623 stellt, teilte am 01.08.2012 – auf Veran[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv