AG Oberkirch, Az.: 1 C 230/11
Urteil vom 13.06.2013
1. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin u. Widerbeklagte 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin u. Widerbeklagte 3/4 und der Widerkläger 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Widerkläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin u. Widerbeklagten trägt der Widerkläger 1/4. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Symbolfoto: Burdun/BigstockDie Beklagten zu 1 und zu 2 können eine Vollstreckung der Klägerin u. Widerbeklagte jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin u. Widerbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Klägerin u. Widerbeklagte kann eine Vollstreckung der Beklagten zu 1 sowie eine Vollstreckung der Beklagten zu 2 durch jeweilige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Widerkläger kann eine Vollstreckung der Klägerin u. Widerbeklagte sowie eine Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin u. Widerbeklagte oder die Drittwiderbeklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.379,61 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin u. Widerbeklagte begehrt von den Beklagten Ziff.1 und Z[…]