Landgericht Berlin
Az: (514) 83 Js 153/04 KLs (1/06)
Urteil vom 23.10.2006
In der Strafsache hat die 14. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin – zu 1. durch ihren Vorsitzenden als Einzelrichter – am 23. Oktober 2006 beschlossen:
1. Das Verfahren wird der Kammer übertragen.
2. Die Erinnerung des Zeugenbeistands Rechtsanwalt S gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. September 2006 wird als unbe-gründet verworfen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Der Erinnerungsführer, Rechtsanwalt S, ist dem Zeugen K in der Sitzung vom 25. August 2006 durch den Vorsitzenden gemäß § 68b Satz 2 Nr. 3 StPO „für die Dauer seiner heutigen Vernehmung beigeordnet worden.“ Mit Antrag vom 29. August 2006 machte Rechtsanwalt S für diese Tätigkeit folgende Gebühren und Auslagen geltend:
Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV-RVG 132,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 4114 VV-RVG 216,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR
Mehrwertsteuer 58,88 EUR
insgesamt 426,88 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit dem angefochtenen Beschluss die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen hingegen wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG 168,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR
Mehrwertsteuer 30,08 EUR
insgesamt 218,08 EUR
Wegen der Begründung für die Absetzung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen die erfolgte Festsetzung wendet sich Rechtsanwalt S mit der zulässig erho-benen Erinnerung, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.
1.
Die Entscheidung über die Erinnerung war gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Kammer zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weicht mit der ange-fochtenen Entscheidung ausdrücklich von der Rechtsprechung der Senate des Kammergerichts ab, die dem Zeugenbeistand (zumindest) die Gebühren nach Nrn. 4100 und 4114 VV-RVG zubilligt, die der Erinnerungsführer geltend macht. Die ange-fochtene Entscheidung wirft damit die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Kammergerichtsbezirk bedeutsame Frage auf, ob an der Entscheidungspraxis der Beschwerdesenate festzuhalten ist.
2.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Frage des Gebührenanspruchs ei-nes Zeugenbeistandes ist uneinheitlich. Ein […]