KG Berlin – Az.: 1 W 338/17 – Beschluss vom 27.02.2018
Punkt 2 der Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 veräußerte der Beteiligten zu 2 am 10. April 2017 zur UR-Nr. B …/2… des Notars Dr. E… B… in B… das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum. Unter § 10 “Belastungsvollmacht” der Urkunde verpflichtete sich die Beteiligte zu 1 bei der Bestellung von Grundschulden vor Eigentumsumschreibung mitzuwirken. U.a. heißt es in der Urkunde wörtlich:
“Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, Grundschulden zulasten des Vertragsgegenstandes nebst Zinsen und Nebenleistungen für ein Kreditinstitut oder Versicherung mit Sitz im Inland auch schon vor der Eigentumsumschreibung vor dem beurkundenden Notar zu bestellen und dabei den jeweiligen Eigentümer dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Der Käufer ist befugt, alle zur Eintragung und dinglichen Absicherung erforderlichen Erklärungen und Bewilligungen, auch zum Rang, abzugeben. Der Käufer hat die persönliche Schuld sowie die Kosten allein zu übernehmen.”
Am 31. Mai 2017 bewilligte die Beteiligte zu 2 zur UR-Nr. B …/2… des Notars Dr. E… B… in B… die Eintragung einer Grundschuld in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch. Punkt 2 der Urkunde enthält die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Die persönliche Haftung für die Zahlung des Darlehens übernahm unter Punkt 3 der Urkunde nicht die Beteiligte zu 2, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwarf.
Unter dem 2. Juni 2017 hat der Urkundsnotar unter Beifügung der Urkunde vom 31. Mai 2017 die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 8. Juni 2017 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Beteiligten zu 1 erforderlich sei, da die Belastungsvollmacht unter der Bedingung erteilt worden sei, der Käufer habe die persönliche Schuld und die Kosten allein zu übernehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 13. Juni 2017, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 29. Juni 2017 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführerin ist allein die Beteiligte zu 2, auch wenn der Notar nicht angegeben hat, in wessen Namen das Beschwerdeverfahren geführt wird. Grundsätzlich sind dann alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, wenn sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas an[…]