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Verkehrsunfall – Verdienstausfall bei Selbstständigen und Freiberuflichen

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Kein Anspruch auf Verdienstausfall in zweiter Instanz.
Das Landgericht Kempten hat die Klage eines Klägers auf einen Verdienstausfallschaden abgewiesen. Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein, das Oberlandesgericht München wies diese jedoch ebenfalls zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag bezüglich des unfallbedingten Verdienstausfalls der Insolvenzschuldnerin K. geleistet hatte. Das Gericht wies auf die Notwendigkeit hin, auf eine konkrete Datenbasis zu verweisen, um einen Verdienstausfallschaden von Selbstständigen und Freiberuflern zu berechnen. Der Kläger konnte jedoch nicht ausreichend aussagekräftige Unterlagen vorlegen, insbesondere Einkommenssteuererklärungen und -bescheide der Insolvenzschuldnerin über den relevanten Zeitraum, um den Schaden zu schätzen. Daher wies das Gericht die Berufung zurück. Das Gericht verwies darauf, dass § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“ nicht zulässt.

OLG München – Az.: 24 U 2979/22 – Urteil vom 21.09.2022

1. Die Berufung des Klägers vom 18.05.2022 gegen das Endurteil des LG Kempten (Allgäu) vom 12.05.2022 (Az. 31 O 1173/20) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.431,15 € festgesetzt.
Gründe
A.

Der Kläger macht in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Verdienstausfallschaden in Höhe von 62.431,15 € geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.05.2022 (Bl. 172/185 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Kempten hat die Klage auch insoweit abgewiesen, da die insoweit erforderlichen Ausführungen des Klägers bereits nicht ausreichend substantiiert waren. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 13.05.2022 zugeste[…]


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