AG Berlin-Mitte, Az.: 107 C 3296/12
Urteil vom 20.08.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war am 30.05.2011 Haftpflichtversicherer des PKW B-.
Ihre Versicherungsnehmerin war die Beklagte.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Regressansprüche geltend.
Symbolfoto: V_Sot/BigstockSie trägt vor, dass die Beklagte beim Ausparken am 30.05.2011 auf dem Parkplatz Ecke Köpenicker Straße/Rudower Straße/Alter Schönefelder Weg gegen den ordnungsgemäß abgestellte PKW B- einer Frau A. B. gestoßen sei. Dabei sei dieser Pkw beschädigt worden.
Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 1.070,73 EUR habe sie reguliert.
Sie trägt weiter vor, dass die Beklagte bemerkt habe, dass sie den Unfall verursacht habe und sich mit ihrem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt habe, ohne Feststellung zu ihrer Person und ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben.
Die Klägerin macht aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen § 7 I. Abs. 2 Satz 2 AKB ihre Leistungsfreiheit gegenüber der Beklagten gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG i. V. m. § 7 IV. Abs. 1 Satz 1 AKB geltend und begehrt ihre Regulierungsaufwendungen zurück.
Dem Versicherungsvertrag lagen AKB mit Stand vom 01.04.2007 zugrunde.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte bei ihrer Unfallflucht ihr gegenüber arglistig handelte.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.109,73 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass sie einen Unfall nicht bemerkt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewe[…]