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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsanspruch und Duldungsanspruch bei Balkonanbringung im nächsthöheren Stockwerk

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LG Berlin, Az: 18 S 99/13

Urteil vom 13.11.2013

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – Geschäftsnummer: 214 C 234/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den von ihr an der zum Hof gelegenen Seite über der von den Klägern gemieteten Wohnung im Hause …-Straße 13, 14057 Berlin, Vorderhaus, 1. Obergeschoss links, im Eckbereich zum Seitenflügel angebrachten Balkon vor der Wohnung im 2. Obergeschoss fachgerecht zu entfernen, und soweit festgestellt worden ist, dass die von den Klägern geschuldete Miete für die Wohnung …-Straße 13, 14057 Berlin, Vorderhaus, 1. Oberschoss links, vom 01.01.2013 bis zur Beseitigung der Verdunkelung/des Lichtentzugs aufgrund des von der Beklagten an der zum Hof gelegenen Seite des Hauses …-, im Eckbereich zum Seitenflügel über der von den Klägern gemieteten Wohnung angebrachten Balkons vor der Wohnung im 2. Obergeschoss um mehr als 2 % gemindert ist.

2. Von den Kosten der Berufung haben zu tragen die Kläger als Gesamtschuldner 17/20 und die Beklagte 3/20, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner ganz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Foto: AlexRotenberg/Bigstock

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Die Kläger machen in der Berufungsinstanz weiterhin Entfernung eines im Stockwerk über ihrer Wohnung von der Beklagten angebrachten Balkons sowie Minderung ihrer Miete bis zur Beseitigung dadurch angeblich verursachter Beeinträchtigungen geltend. Wegen des Vorbringens und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des am 13. Februar 2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg – 214 C 234/13 -.

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen insoweit entsprechend dem Klagantrag der Kläger zur Beseitigung verurteilt und eine Mietminderung festgestellt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird v[…]


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