AG Wetzlar – Az.: 38 C 1078/12 (38) – Urteil vom 23.10.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung des Klägers in dem Anwesen … in W. , bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad, einer Toilette, einem Kellerraum und einem dazugehörigem Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.520,00 Euro abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung.
Mit schriftlichem Vertrag vom 28.10.2002 mietete die Beklagte eine Wohnung des Klägers in W. an. Die monatliche Kaltmiete belief sich auf 460,00 Euro. Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrages (Bl. 4 – 7 d. A.) wird Bezug genommen.
Gegen Ende 2011 beabsichtigte der Kläger, die Wohnung zu verkaufen. In diesem Zusammenhang kam es zu Gesprächen zwischen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin J. , und der Beklagten, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls unterzeichnete die Beklagte am 17.12.2011 ein mit „Aufhebungsvertrag“ überschriebenes Dokument, in dem es wörtlich heißt: „Die Parteien vereinbaren, dass der Mietvertrag vom 01.11.2002 einvernehmlich zum 30.06.2012 aufgehoben wird. Die Wohnung ist zum o. g. Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.“ Auf den genauen Inhalt des Schriftstückes (Bl. 8 d. A.) wird verwiesen.
Im April 2012 erklärte die Beklagte, dass sie nicht vorhabe, auszuziehen, sondern das Mietverhältnis fortsetzen wolle. Sie erklärte ferner, dass sie den Aufhebungsvertrag anfechte.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, die im Hausobjekt … in W. gelegene Wohnung bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Toilette, 1 Kellerraum sowie den dazugehörigen Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des Aufhebungsvertrages nicht verstanden habe. Ihr sei von der Zeugin J. mitgeteilt worden, dass es sich nur um eine Formalie handele, die zur Veräußerung der Wohnung an deren Käuferin, eine Frau D. , erforderlich sei.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Vertrag nichtig sei, da sie ihn wirksam angefochten habe. Sie sei einem täuschungsbedingten Irrtum unterl[…]