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Vorkaufsrecht des Mieters eines Reihenhauses

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LG Berlin, Az.: 63 S 281/16

Urteil vom 16.06.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10.10.2016 – 5 C 106/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: SvetaZi/Bigstock

Die Kläger sind seit 2006 Mieter des streitgegenständlichen Reihenhauses. Der ursprüngliche Eigentümer veräußerte an die Rechtsvorgängerin der Klägerin und weitere Käufer aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 08.10.2015 das gesamte Grundstück, auf welchem sich neben den streitgegenständlichen noch weitere Reihenhäuser befinden, zu einem Preis von 3.380.000,00 € Jedoch wurde jedem Käufer eine bezeichnete und in einer Anlage gekennzeichnete Teilfläche zugewiesen. Auch wurden die jeweils auf die noch unvermessenen Teilflächen entfallenen Kaufpreisanteile gesondert ausgewiesen, wobei sich einer der Käufer wegen des gesamten Kaufpreises der Vollstreckung unterwarf.

Der Kaufvertrag enthält unter § 2 folgende Formulierung:

„Dieser Kaufvertrag ist als einheitlicher Kaufvertrag zu betrachten, die Veräußerung des gesamten Grundstücks ist beabsichtigt, unabhängig vom Ausgang der Realteilung oder alternativ Teilung in Wohnungs- und Teileigentum. (…) Die Aufteilung der einzelnen Kaufgegenstände, deren Vermessung, amtliche katasterliche Fortführung ist Sache der Käufer.”

Gemäß § 3 des Kaufvertrages ist der Kaufpreis auch dann Fällig, wenn sich herausstellen sollte, dass die beabsichtige Realteilung nicht möglich sei.

Die Kläger teilten der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausüben wollten.

Die Kläger sind der Auffassung gewesen, bei der hier erfolgten Veräußerung handele es sich um eine solche, die nach der Rechtsprechung des BGH das Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB analog auslöse. Die Durchführung der Realteilu[…]


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