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Sturmschaden in der Teilkaskoversicherung – Voraussetzungen

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OLG Hamm, Az.: 20 U 261/87

Urteil vom 15.06.1988

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 1987 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung (Teilkasko) für seinen VW Passat Variant. Er verlangt Ersatz für einen sturmbedingten Unfallschaden.

Symbolfoto: wittayayut/ Bigstock

In der Nacht vom 18. zum 19. Dezember 1986 befuhr der Kläger bei regnerischem und stürmischem Wetter aus Paderborn kommend, die Landstraße zwischen L. und W. Aus Gründen, die streitig sind, geriet er mit dem Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum. Es entstand ein vom Sachverständigen ermittelter Sachschaden in Höhe von 9.285,97 DM brutto.

Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug sei von einer Sturmböe erfaßt und unmittelbar gegen den Baum gedrückt worden. Dies sei im Bruchteil einer Sekunde geschehen, ohne daß er überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, noch eine Lenkbewegung zu machen. Der Sturm habe mindestens die Windstärke 8 erreicht.

Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten (9.285,97 DM) und auf Erstattung der Sachverständigenkosten (664,62 DM) in Anspruch genommen und nach Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung (300,– DM) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.107,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, daß der Sturm die Windstärke 8 erreicht habe. Für den Fall, daß der Sturm doch so stark gewesen sei, hat sie bestritten, daß der Wagen des Klägers bei der vom Kläger angegebenen Geschwindigkeit (ca. 60 km/h) allein durch einen Windstoß von der Straße habe gedrückt werden können. Dazu hat sie mit näherer Begründung ausgeführt, daß mehrere andere Möglichkeiten der Unfallverursachung denkbar seien, z.B. überhöhte Geschwindigkeit, vorheriger Alkoholgenuß oder aber auch ein Fahrfehler infolge eines leichteren Windstoßes.

Nach Einholung einer am[…]


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