Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 314/06
Urteil vom 08.11.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2005 – 14 Sa 370/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.
Der 1950 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1986 bei dem Beklagten, einem Berufsbildungswerk, als Ausbilder angestellt. Als staatlich geprüfter Elektrotechniker mit Ausbilderbefähigung wurde er zuletzt seit dem 1. März 2004 im Bereich „Kaufleute und Dienstleistungsberufe“ der Abteilung „Training“ eingesetzt und erzielte eine monatliche Bruttovergütung von 3.230,00 Euro. Nach § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags gilt für das Arbeitsverhältnis der BFZ-Tarifvertrag in Verbindung mit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Nachdem bereits im Jahr 2003 ein Stellenabbau erfolgt war, sah ein Sanierungskonzept des Beklagten aus dem Jahr 2004 die Reduzierung des Personals von ca. 150 Arbeitnehmern auf rund 74 Vollzeitstellen bei einem verstärkten Einsatz von freien Mitarbeitern auf Honorarbasis vor, um flexibel auf Nachfrageschwankungen und Entwicklungen der Märkte reagieren zu können und damit auch Kosten zu sparen. Die bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer im Bereich der Schulungen sollten vorrangig nur noch organisatorische Aufgaben wahrnehmen und für solche Unterrichtsmaßnahmen zuständig sein, bei denen Spezialwissen abzurufen ist. Im Hinblick auf diese Personalmaßnahmen schloss der Beklagte am 21. September 2004 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Sozialplan. Dem Interessenausgleich war eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste als Anlage beigefügt. Den darin genannten 82 Mitarbeitern, darunter der Kläger, sollte ordentlich gekündigt werden, falls sie ein Angebot auf Übernahme in eine Transfergesellschaft für die Dauer von 12 Monaten ablehnten. Der Kläger lehnte das Angebot ab. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mit Schreiben vom 28. September 2004 zum 31. März 2005 ordentlich, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Au[…]