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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung bei Modernisierung durch Wärmedämmung und Darlegung des Energiespareffekt

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AG Wedding, Az.: 6a C 281/13

Urteil vom 19.03.2014

1. Es wird festgestellt, dass sich die monatliche Bruttokaltmiete für die von den Klägern bewohnte Mietwohnung in der Liegenschaft im ab dem 01. Mai 2014 von 207,18 Euro um 45,77 Euro auf 252,95 Euro und nicht um 143,18 Euro auf 350,37 Euro erhöht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: addingt/bigstock

Die Kläger sind Mieter und die Beklagte ist Vermieterin der 64,52 m² großen, im der Liegenschaft gelegenen Mietwohnung.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 6-8 d. A.) Bezug genommen wird, kündigte die Beklagte umfassende Modernisierungsmaßnahmen an und zwar die Dach“sanierung“, den Vollwärmeschutz der Fassadenflächen sowie den Anbau von Balkonen.

Mit Schreiben vom 26. August 2013, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 (Bl. 9-10 d. A.) Bezug genommen wird, kündigte die Beklagte eine Mieterhöhung in Höhe eines errechneten Modernisierungszuschlages von insgesamt 143,19 Euro auf 350,37 Euro (brutto/kalt) ab dem 01. Mai 2014 an. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Balkone in Höhe von 214.684,97 Euro wurden nur auf die 43 Wohnungen umgelegt, die mit einem Balkon ausgestattet wurden.

Andere Mieter der Liegenschaft erhielten von der Beklagten mit dem Mieterhöhungsverlangen gleichzeitig Angebote, bei einer schriftlichen Erklärung des Einverständnisses hierüber bis zum 31. Oktober 2013 den verlangten Modernisierungszuschlag auf die Hälfte des verlangten Betrages reduzieren zu können.

Die Kläger meinen, die Mieterhöhungserklärung vom 26. August 2013 sei aus formalen Gründen nichtig. Die Angabe der Gesamtbeträge für die drei Modernisierungsmaßnahmen (Fassadendämmung, Dachdämmung und[…]


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