OLG Celle – Az.: 5 U 97/15 – Urteil vom 15.12.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juli 2015 teilweise geändert:
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2 und 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: Bis zu 150.000,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung im Zusammenhang mit der Errichtung ihres Wohnhauses samt Remise … in B. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist mit Beschluss vom 3. März 2014 (29 IN 99/13 AG Celle, Bl. 177 d. A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Prozess gegen die Beklagte zu 1 ist daher gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Teilurteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und persönlicher Anhörung der Parteien den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin 69.483,10 € zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, welcher über die originäre Bausumme von 230.000,00 € hinausgeht. Drittens hat es den Beklagten zur Herausgabe von Bauunterlagen für das streitgegenständliche Bauobjekt verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 2 und die Klage gegen die Beklagte zu 3 insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils inhaltlich verwiesen.
Gegen das Urteil wenden sich sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 2 mit ihren Berufungen.
Die Klägerin rügt, das Landgericht habe die der Klägerin am 3. Februar 2010 übersandte Berechnung rechtsfehlerhaft als Vertragsänderung ausgelegt. Das Schweigen der Klägerin auf diese Neuberechnung könne nicht als Zustimmung gewertet werden[…]