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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten – Abstandsverstoß

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Nichteinhaltung des Mindestabstands (24 m bei 134 km/h)
VG München – Az.: M 23 K 20.361 – Urteil vom 23.03.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der in … wohnhafte Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur sechsmonatigen Führung eines Fahrtenbuchs zu dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Am 26. Juli 2019 wurde mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 134 km/h (nach Toleranzabzug) und ein Abstand von 24 m zum Vorausfahrenden mittels Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät sowie Frontfoto dokumentiert.

Auf dem beim Bayerische Polizeiverwaltungsamt (im Folgenden: Polizeiverwaltungsamt) am 9. August 2019 in Rücklauf geratenem Betroffenen-Anhörungsbogen vom 1. August 2019 machte der Kläger keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer und verneinte das Begehen der Ordnungswidrigkeit. Die örtliche Polizeiinspektion lud den Kläger am 27. August 2019 zur Vernehmung vor, schloss diesen nach einem Bildabgleich als verantwortlichen Fahrzeugführer aus und belehrte ihn als Zeugen. Der Kläger machte keine Angaben zum Fahrer (BA Bl. 19). Auf Ersuchen des Polizeiverwaltungsamts vernahm das Amtsgericht München den Kläger am 17. Oktober 2019 als Zeugen zum Tatvorwurf. Hierbei berief sich der Kläger auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und er gab an, dass es sich um ein Kanzleifahrzeug handle, mit dem mehrere Personen fahren würden (BA Bl. 5). Am 28. Oktober 2019 stellte das Polizeiverwaltungsamt das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren ein.

Mit Schreiben vom 20. November 2019 kündigte die Beklagte dem Kläger die Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 26. November 2019 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass bereits kein gewichtiger Verkehrsverstoß vorliege. Zudem habe er an der Fahrerermittlung genügend mitgewirkt, indem er darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug auch einem anderen Kanzleimitglied zur Nutzung freistehe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Januar 2020 verpflichtete die Beklagte den Kläger, bis zum 15. Juli 2020 für das Tatfahrzeug (Ziff. 1) und etwaige Nachfolgefahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ([…]


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