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Autoleasingvertrag – Rücktritt bei zahlreichen Mängeln

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KG Berlin
Az: 12 U 35/08
Urteil vom 27.07.2009

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 8. Januar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 37 O 430/06 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die … der …, …, 48.810,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 52.189,40 EUR in der Hauptsache erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
I.
Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 eingelegte und mit am 14. April 2008 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 14. Januar 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2008, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Mit ihrer Berufung richtet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage und begehrt, nachdem sie zunächst angekündigt hatte, mit dem Berufungsantrag Zahlung in Höhe von 101.000,- EUR an sich selbst Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Kfz Jaguar XKR Cabrio zu verlangen, nunmehr die Zahlung eines Betrages in Höhe von 48.810,60 EUR an die Jaguar Financial Services, wobei sie im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass Landgericht sei in der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin für die mit der Klage geltend gemachte Forderung nicht aktiv legitimiert sei und habe zudem unzutreffend ausgeführt, dass sie sich nicht auf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende Mängel berufen könne. Diese Beurteilung des Landgerichts sei erfolgt, weil es einerseits fehlerhaft den von ihr benannten Zeugen … nicht ge[…]


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