VG Gelsenkirchen – Az.: 5 K 10328/17 – Urteil vom 19.07.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , Flur xx, Flurstück xxx in C. (G. . xx). Unmittelbar an die G1….straße angrenzend ist das Grundstück mit einem auf Grundlage der Baugenehmigung vom 8. September 1977 durch Umbau eines vorhandenen Haupthauses mit Nebengebäude und Erweiterung auf drei Wohnungen fertiggestellten Wohnhaus mit Garagen bebaut. Nach der dem zugehörigen Bauantrag beigefügten Wohnflächenberechnung vom 4. September 1977 umfasst die Erdgeschosswohnung eine Wohnfläche von 108,04 m², die Wohnung im Obergeschoss eine Wohnfläche von 73,43 m² und die Wohnung im vormaligen Nebengebäude eine Wohnfläche von 99,95 m². Die Wohnung im Obergeschoss wurde auf Grundlage der Baugenehmigung vom 10. Mai 2012 um einen Balkon mit einer Balkonfläche von 14,30 m² ergänzt.
Die Klägerin und ihre beiden Söhne sind Geschäftsführer eines unter der Anschrift G. . 24 unmittelbar auf der anderen Straßenseite geführten Autohauses (Handel und Verkauf). Im rückwärtigen Teil des Grundstücks G2. . xx soll das Vorhaben errichtet werden.
Abbildung………………….
(nicht maßstäblich; Quelle: tim-online)
Das Vorhabengrundstück (ebenso wie das Betriebsgrundstück) liegen im Gebiet des seit dem 11. Dezember 2006 rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 655 – Gewerbegebiet X. West – der Beklagten. Dieser Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück (ebenso wie für das Betriebsgrundstück) ein Gewerbegebiet GE 1 fest. In den textlichen Festsetzungen heißt es zu Gewerbegebieten u.a.:
„Gewerbegebiete nach § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben….
Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) …“
In der Begründu[…]