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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heimliche Videoaufnahmen – fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers – Beginn Kündigungsfrist

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ArbG Berlin, Az.: 24 Ca 4261/17

Urteil vom 01.11.2017

I.

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 19.03.2013 am 31.03.2017 geendet hat, sondern mit Ablauf des 27.05.2017 geendet hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 57 %, die Beklagte zu 43 % zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.450,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung sowie einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1997 aufgrund befristeter Verträge bei der Beklagten als Trainer für Radsport beschäftigt, zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.03.2013 ab dem 01.04.2013 befristet bis zum 31.03.2017, Bl. 19 der Akte. Er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.350,00 €.

Der Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:

„1. […] Der Arbeitsvertrag ist befristet, da der Trainer aus Haushaltsmitteln des Bundesministerium des Inneren und des Senats von Berlin vergütet wird und die Zuwendung aufgrund ihrer Zweckbindung haushaltsrechtlich zu befristeten Beschäftigung von Trainern für den Spitzensport bestimmt sind und entsprechend vom OSP eingesetzt werden. Die zuvor erwähnten Zuwendungsbescheide sind Bestandteil des Vertrages.[…]“

Am 14.12.2015 absolvierte die am …1999 geborene L. Sch. beim Kläger in der Radsporthalle des Beklagten ihr Training. Nachdem sie nach dem Training gegen 18:00 Uhr feststellte, dass ihre Unterhose nicht mehr zu finden war, durchsuchte sie in der Umkleidekabine alle offenen Schränke sowie einen dort abgestellten Wagen für Nassreinigung. In diesem Wagen fand sie eine Digitalkamera, die noch eingeschaltet war und eine Videoaufzeichnung fertigte. Die Stiefmutter von Frau Sch., S. P., die Frau Sch. vom Training abholte, kontaktierte daraufhin die Polizei. Die Polizisten boten Frau Sch. und Frau P. an, die Aufnahme anzusehen. Auf der Aufnahme war zu Beginn zu erkennen, wie eine Person die Kamera im Reinigungswagen auf den Umkleideraum richtete und dann durchs Bild lief. Frau Sch. […]


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