Vertragsstreit im Marketing: Ein Urteil klärt die Frage der Vertragsverlängerung und Kündigungsmöglichkeiten
In einem Fall, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde, ging es um einen Streit zwischen einer Marketingfirma und dem Inhaber eines Studios. Die Marketingfirma hatte dem Studioinhaber monatlich ein Handbuch mit Marketingkonzepten und Seminarangeboten zugesandt. Der Vertrag zwischen den beiden Parteien war ursprünglich für 24 Monate geschlossen worden. Die Marketingfirma behauptete, dass sich der Vertrag mangels Kündigung automatisch verlängert habe und forderte deshalb ausstehende Zahlungen für den Zeitraum von Dezember 2017 bis November 2019. Der Studioinhaber argumentierte, dass er den Vertrag bereits gekündigt habe. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage, ob der Vertrag tatsächlich gekündigt worden war und ob die Marketingfirma Anspruch auf die ausstehenden Zahlungen hatte.
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Die Rolle der Kündigung im Vertragsverhältnis
Vertragsverlängerung im Marketing: Ein Gerichtsurteil wirft Licht auf die Komplexitäten der Kündigungsfristen und die Unterschiede zwischen Dienst- und Werkverträgen. (Symbolfoto: bunyarit klinsukhon /Shutterstock.com)
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte (Studioinhaber) nicht nachweisen konnte, dass er den Vertrag vor dem 30. November 2019 gekündigt hatte. Daher verlängerte sich der Vertrag automatisch bis zu diesem Datum. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag handelte, der keine spezielle Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB zuließ. Der Beklagte konnte also nicht einfach den Vertrag kündigen, wie er behauptet hatte.
Dienstvertrag vs. Werkvertrag: Die Bedeutung für die Kündigung
Das Gericht erklärte, dass der Vertrag zwischen den Parteien ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag war. Dies ist wichtig, weil die Kündigungsmöglichkeiten in beiden Vertragstypen unterschiedlich sind. Im vorliegenden Fall schuldete die Marketingfirma keinen bestimmten Erfolg, sondern bot lediglich Unterstützung bei der Optimierung der betrieblichen Abläufe an. Daher konnte der Vertrag nicht einfach gekündigt wer[…]