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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abrechnung eines Autoleasingvertrags

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Durchführung eines vereinbarten Sachverständigenverfahrens – Fälligkeit von Forderungen des Leasinggebers
AG Saarbrücken, Az.: 121 C 118/17 (09)

Urteil vom 08.11.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagtenseite leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Rückgabe eines Leasingfahrzeugs.

Die Parteien sind über einen Leasingvertrag Nr. … vom 27.9.2011 verbunden, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen. Unter anderem heißt es darin:

Foto: Dmytro Sidelnikov/ Bigstock

XII. 3. bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie Verkehrs- und betriebssicher sein. Hinsichtlich der Bereifung hat die Fahrzeugrückgabe grundsätzlich mit Sommerreifen zu erfolgen, die hinsichtlich Größe, Format, Geschwindigkeitsindex dem Stand bei Auslieferung entsprechen. Sollte die Rückgabe dennoch mit bereits zuvor aufgezogenen Winterreifen erfolgen, müssen diese Sommerreifen dem Fahrzeug beigelegt werden.…

4. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingszeit gilt folgende Regelung: entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Restwertabrechnung nicht im Zustand gemäß Ziffer 3 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung bleibt außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder bei Verträgen mit Restwertabrechnung über den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis) nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunter[…]


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