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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wann ist Ausschlusstatbestand des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gegeben?

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Inkasso-Unternehmen fordert Rückzahlung von Mieterhöhung.
Ein Inkasso-Unternehmen, das sich auf Inkassodienstleistungen spezialisiert hat, hat im Namen eines Mieters Ansprüche gegen einen Vermieter wegen einer behaupteten Verletzung der Mietpreisbegrenzung gemäß § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht. Der Kläger forderte die Rückzahlung einer überzahlten Miete von 424,28 Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 Euro und eine Auskunft. Das Amtsgericht gab der Klage statt, entschied aber, dass der Kläger nur Anspruch auf eine Rückerstattung von 121,78 Euro hat. Der Vermieter hatte nach einem vorherigen Mietvertrag mit dem vorherigen Mieter eine höhere Miete erhalten, was den Vermieter berechtigte, die gleiche höhere Miete vom neuen Mieter zu verlangen. Das Inkasso-Unternehmen argumentierte jedoch, dass die vom Vermieter angegebene Vormiete nicht der tatsächlichen Miete entsprach, die vom vorherigen Mieter bezahlt wurde. Der Vermieter hat Berufung eingelegt.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für falsche Auskünfte in Bezug auf Mietpreisbegrenzungen steht der analogen Anwendung eines anderen Gesetzes entgegen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine weitreichende Sanktionierung ausgesprochen und dem Mieter ein zusätzliches Auskunftsrecht eingeräumt. Bei Schäden durch eine falsche Auskunft hat der Mieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter. Die Klägerin hat nur Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 EUR, da nur ein monatlicher Differenzbetrag von 121,78 EUR berechtigt war. Eine höchstrichterliche Klärung der umstrittenen Reichweite der §§ 556e Abs. 1 Satz 1 und 556g Abs. 1a BGB ist wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten.

LG Berlin – Az.: 67 S 215/22 – Urteil vom 02.03.2023

Das am 04.08.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 21 C 269/21 – wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstrec[…]


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