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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis eines Sturmschadens

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OLG Hamm, Az.: 20 U 115/92

Urteil vom 14.10.1992
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für ihren Wohnwagen der Marke „Münsterland“, Erstzulassung: 26.02.1982, mit dem amtlichen Kennzeichen eine Teilkaskoversicherung mit 300,00 DM Selbstbeteiligung. Sie macht gegenüber der Beklagten Entschädigung für einen Sturmschaden geltend.

Dazu hat sie behauptet, daß sie sich mit dem Wohnwagen vom 16. bis 17. August 1989 mit einigen Verwandten in H bei A aufgehalten habe. An dem Wagen befestigt sei entlang der Seitenfläche ein Zeltdach gewesen, das mittels sechs Zeltstangen in einem Abstand von 3 m bis 3,50 m gespannt worden sei. In der Nacht vom 16. auf de 17. August 1989 sei plötzlich ein Sturm mit Böen der Windstärke 7 und 8 Beaufort aufgekommen. Auch an der Schadensstelle in Herrieden hätten Sturmböen mit einer Stärke von 8 Beaufort auftreten können. Sie habe sich mit ihrem Kind im Wohnwagen aufgehalten. Die Zeltstangen des Vorzeltes seien durch den Sturm aufgewirbelt worden und hätten den Wohnwagen beschädigt.

Symbolfoto: Virrage Images/ Bigstock

Der von der Klägerin eingeschaltete Kfz-Sachverständige H stellte fest, daß die Dachbeplankung einen runden Durchbruch, ca. 30 mm Durchmesser, aufwies. Beschädigt war auch die darunter liegende Deckenverkleidung aus Sperrholz. Ein Durchbruch in gleicher Größe fand sich ebenso an der rechten oberen Seitenbeplankung. Auch die linke obere Beplankung ließ zwei kantige Deformierungen erkennen. Das linke mittleren Seitenfenster war zerbrochen.

Der Sachverständige errechnete Reparaturkosten in Höhe von 8.996,64 DM, einen Wiederbeschaffungswert von 8.100,00 DM und einen Restwert von 2.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 30.10.1989 (Bl. 22/23 d. A.) lehnte die Beklagte eine Ersatzleistung ab, da nach ihrer Ansicht die Schäden nicht sturmbedingt waren.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst den vom Sachverständigen H errechneten Fahrzeugschaden von 6.100,00 DM (Wiederbeschaffungswert – Restwert), die Gutachterkosten in Höhe von 547,20 DM und eine Auslagenpauschale von 30,00 DM geltend gemacht.

Nachdem sie den Wohnwagen für 3.000,00 DM verkauft hatte, nahm sie die Klage wegen der zunächst nicht berücksichtigten Selbstbeteiligung und wegen des[…]


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