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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsverstoß um 35 km/h in Villingen-Schwenningen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h

1 Punkt / 120 EUR Geldbuße


System zur Messung:

Einheitensensor ES 3.0


Bearbeitende Behörde:

Bußgeldstelle der Stadt Villingen-Schwenningen


Datum:

18.10.2017


Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde von der Bußgeldstelle der Stadt Villingen-Schwenningen vorgeworfen, am 18.10.2017 in Villingen-Schwenningen, auf der B 523 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten zu haben. Es drohen 1 Punkt in Flensburg sowie eine Geldbuße in Höhe von 120 EUR. Die Messung erfolgte mit dem Einheitensensor ES 3.0.

Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0 auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.

Fehler bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,

wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.;
wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen ist;
wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem Geschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung verwendet wurde;


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