Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Az: 7 K 1448/08
Urteil vom 02.09.2008
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängt (Az.: StA F. 91 Js 1667/04). Zu Grunde lagen Ereignisse am 29. August 2004; die dem Kläger in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,88 ‰.
Am 30. März 2006 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Wegen der BAK von 1,88 ‰ mit Schreiben vom 3. Mai 2006 zur Vorlage eines Gutachtens (MPU) aufgefordert teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2006 mit, dass er sich für eine MPU noch nicht bereit fühle, und bat, den Antrag ruhen zu lassen. Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden. Als der Kläger auch auf weitere Nachfrage im Juli 2007 nicht reagierte, lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2007 den Wiedererteilungsantrag ab.
Bei einer polizeilichen Überprüfung am 21. November 2007 legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B aus Juni 2007 vor. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2008 (erneut) zur Vorlage einer MPU auf. Nach entsprechender Anhörung untersagte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 28. Februar 2008 dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bund[…]