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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zusammenstoß zwischen Radfahrer und Fußgänger – Haftungsverteilung

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OLG München
Az.: 10 U 2020/13
Urteil vom 04.10.2013
Leitsatz vom Verfasser: Ein Fußgänger muss ist in einer „faktischen“ Fußgängerzone nicht damit rechnen, dass wenn er einen Schritt zur Seite geht oder wenn er seine Gehrichtung ändert, ihm ein Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholt. Kommt es zu einer Kollision zwischen dem Fußgänger und dem Fahrradfahrer, so trägt der Fahrradfahrer die Alleinschuld am Unfall, da dieser bei Fußgängern stets mit Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten rechnen muss.
In pp.
1. Auf die Berufung des Beklagten vom 21.05.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.04.2013 (Az. 42 O 2058/11) in Nr. 1 bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen des Fahrradsturzes seiner Ehefrau vom 05.02.2008 geltend.
Am 05.02.2008 gegen 16.20 Uhr fuhren der Kläger und dessen am 14.07.1948 geborene Ehefrau mit Fahrrädern über den Theaterplatz in I. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt in die gleiche Richtung zu Fuß auf dem Theaterplatz unterwegs. Das Ehepaar H. näherte sich mit seinen Fahrrädern dem Beklagten von hinten und wollten an diesem rechts vorbeifahren. Der Beklagte ging vom Ehepaar H. aus gesehen links auf einer höher liegenden Treppenstufe. Die Eh[…]


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