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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsergänzungs­anspruch bei Schenkung – 10-jährige Ausschlussfrist

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LG Kiel – Az.: 12 O 82/17 – Urteil vom 02.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Pflichtteils-, alternativ einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Der Kläger ist Sohn und einziger Abkömmling des Herrn [anonymisiert] (im Folgenden: Erblasser) aus erster Ehe. Die Beklagte ist Alleinerbin und Witwe des Erblassers aus späterer Ehe.

Der Erblasser war Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks im M.-weg 2b in Bad Segeberg. Die zunächst noch anderweitig verheiratete und von ihrem Ehemann getrennt lebende Beklagte lebte mit dem Erblasser in dem Reihenhaus zusammen. Da der Erblasser zur See fuhr, kümmerte sich die Beklagte in seiner Abwesenheit um das Grundstück.

Am 21.12.1981 bestellte der Erblasser für die deutlich jüngere Beklagte und sich als Gesamtgläubiger ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück, auflösend bedingt durch Beendigung der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten auf andere Weise als durch den Tod des Erblassers. In der Bestellungsurkunde heißt es: „Zweck dieses Nießbrauchs ist es, Frau [anonymisiert] den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundbesitz zu erhalten, wenn ich vor ihr versterbe und die Lebensgemeinschaft mit ihr bis zu meinem Tode bestanden hat.“ Am 19.02.1982 wurde das Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen.

Am 13.08.1982 wurde die Ehe der Beklagten geschieden. Am 10.12.1982 schlossen die Beklagte und der Erblasser die Ehe.

Am 28.01.2014 verstarb der Erblasser. Alleinerbin wurde die Beklagte.

Die Beklagte zahlte dem Kläger als Pflichtteil 10.000 €. Auf der Grundlage eines Grundstückswerts von 150.000 € forderte der Kläger außergerichtlich die Zahlung weiterer 28.816,70 € bis zum 25.06.2015; wegen der Berechnung seiner Forderung wird auf das Schreiben vom 10.06.2015, Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 18 f. d.A.), Bezug genommen. Darauf zahlte die Beklagte weitere 6.191,70 €. Weitere Zahlungen lehnt sie ab.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Nachlassgrundstück ohne Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts 148.000 € wert war. Zwischen den Parteien streitig ist, ob und in welcher Höhe das Nießbrauchsrecht den Grundstückswert mindert.

Der Kläger fordert die Zahlung eines weiteren Pflichtteils von 22.000 €. Er vertri[…]


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