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Mietrückstand – Ab wann darf der Vermieter kündigen?

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Die fristlose Kündigung der Wohnung bei Zahlungsverzug – Was darf der Vermieter?
Die Kündigung eines Mietvertrages wegen Mietrückstands ist einer der häufigsten Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nicht ohne die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich ist. Da der Gesetzgeber den Mieter von Wohnraum einem speziellen Schutz unterstellt hat, braucht der Vermieter grundsätzlich einen besonderen Grund, um den Mietvertrag zu kündigen. Welche besonderen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, soll im folgenden Ratgeber erläutert werden.

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Fristlose Kündigung wegen Mietzahlungsverzug
Welcher Zahlungsrückstand rechtfertigt die fristlose Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter? Symbolfoto: fizkes/ Bigstock

Das Wohnraummietverhältnis kann bei einem Mietzahlungsverzug außerordentlich gekündigt werden, wenn der Umfang des Mietrückstands einen wichtigen Grund darstellt. Demnach rechtfertigt nicht jedes Fehlverhalten des Mieters bezüglich des Mietzinses eine fristlose Kündigung. Allerdings stellt die Zahlung des Mietzinses die elementare Vertragspflicht des Mieters dar. Darum muss es für den Vermieter schnelle und unkomplizierte Wege geben, um einen säumigen Mieter vor die Tür zu setzen. In § 543 II S. 1 Nr. 3a BGB wird festgelegt, dass sich der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mindestens einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Zahlungsverzug befinden muss. Ein Mietrückstand ist als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt. Überweist der Mieter also im August 80 % des Mietzinses und im September 25 %, übersteigt er mit der Summe seiner Nichtleistungen die auf einen Monat bemessene Gesamtmiete. Somit ist der Mietrückstand nicht mehr unerheblich und der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Fälle der regelmäßigen Minderzahlungen
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist darüber hinaus gemäß § 543 II S. 1 Nr. 3b BGB möglich, wenn der Mieter über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, dem Ve[…]


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