Arbeitsgericht Kassel
Az: 5 Ca 116/07
Urteil vom 27.06.2007
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Kassel, Kammer 5,auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01. Januar 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit ab dem 01. Januar2007.
Der Kläger ist seit dem 01. Mai 2004 als Arzt in der Hautklinik der Beklagten beschäftigt. Vom 01. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger zunächst befristet auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02. Februar 2004 (BI. 8 – 11 d. A) sowie des Zusatzvertrages vom 02. Juni 2006 (BI. 13 d. A) als Assistenzarzt für die Weiterbildung auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten tätig und nahm ab dem 01. Oktober 2005 auch am Rufbereitschaftsdienst der Hautklinik teil (BI. 12, 14 d. A).
Mit Schreiben vom 06. Juni 2006 (BI. 210 d. A) stellte die Beklagte dem Kläger für den Fall seiner Facharztanerkennung die unbefristete Weiterbeschäftigung als Oberarzt in Aussicht.
Am 20. Dezember 2006 schloss der Kläger die Weiterbildung zum Facharzt erfolgreich ab. Noch am gleichen Tage übertrug die Beklagte ihm „mit Wirkung vom 01. Januar 2007 widerruflich die Funktion eines Oberarztes in der Hautklinik“. Auf das diesbezügliche Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2006 (BI. 18 d. A) wird inhaltlich Bezug genommen.
Seit dem 01. Januar 2007 ist der Kläger nunmehr unbefristet auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20. Dezember 2006 / 03. Januar 2007 (BI. 15 ff. d. A) als Facharzt in der Hautklinik tätig und erhält eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 4.450,00 € brutto in Entsprechung zur Entgeltgruppe II Stufe 1 (Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit) des Tarifvertrages für Ärzte und Ärztinnen an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA). Dieser Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarif[…]