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Verkehrsunfall: Verdienstausfallschaden eines dauerhaft Geschädigten – Berechnung

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OLG Köln, Az.: 3 U 211/97, Urteil vom 17.12.1999

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 606/95 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.896,85 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.100,00 DM seit dem 12.03.1996 und aus 796,85 DM seit dem 14.08.1999 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 823, 842, 843 BGB Ersatz des von ihr im Jahr 1995 erlittenen Verdienstausfallschadens in Höhe von 17.896,85 DM verL.n.

Symbolfoto: S_E/Bigstock

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch nicht wegen Verstoßes der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrem Berufswunsch entsprechend ein Architekturstudium durchgeführt hat. Allerdings ist der Verletzte nach herrschender Meinung grundsätzlich verpflichtet, sich einer geeigneten Umschulung in einen anderen Beruf zu unterziehen, den er trotz seiner Behinderung noch ausüben kann, wenn er im erlernten Beruf unfallbedingt nicht mehr arbeiten kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 254 Rdnr. 37; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 6. Aufl., II Rdnr. 44). Erst recht muss dies gelten, wenn zur Zeit des Unfalls eine Ausbildung zu dem gewünschten Beruf überhaupt noch nicht begonnen war. Die Schadensminderungspflicht gebietet es dann, einen Beruf zu erlernen, in dem der Geschädigte trotz seiner Behinderung soweit als möglich arbeiten kann.

Für die Klägerin war jedoch vor Studienbeginn nicht absehbar, dass sie den Architektenberuf wegen ihrer unfallbedingten Behinderung nicht werde ausüben können. Die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. H., mit dem Eintreten der Hüftkopfnekrose sei für den orthopädisch versierten Arzt die weitere Entwicklung mit der Entstehung der Coxarthrose und der daraus resultierenden klinischen Problematik offensichtlich gewesen, geht unzulässigerweise von einer […]


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