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Rechtsanwälte Kotz GbR

Persönlichkeitsverletzung durch Presseveröffentlichung

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AG Hamburg, Az.: 32 C 342/15, Urteil vom 10.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: golubovy / Bigstock

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen einer nach Klägeransicht rechtwidrigen Berichterstattung über den Kläger.

Die Beklagte veröffentlichte am 20.12.2014 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.a.. .de einen Artikel, in dem es unter anderem hieß:

„… hat den Bayerischen Verdienstorden zurückgeschickt. Der derzeit inhaftierte Ex-Präsident des … will damit offenbar seine Kritik an der Politik ausdrücken.“

„… fühlt sich ungerecht behandelt.“

„Laut … will der Ex-Präsident des … auf Distanz zu Ministerpräsident … und den Politikern gehen. … fühle sich offenbar ungerecht behandelt, weil er als einziger Bundesbürger nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis sitze.“

Im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Veröffentlichung wird, auf die Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte am 14.01.2015 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab eine solche ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 16.01.2015 ab. Mit Schreiben vom 16.01.2015 nahm der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, die Erklärung an und forderte die Beklagte zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von insgesamt 887,03 € auf. Der Betrag wurde aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,- € zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG und der auf den Gesamtbetrag entfallenden Umsatzsteuer berechnet. Die Beklagte lehnte die Zahlung am 21.01.2015 ab. Auf die erneute Zahlungsaufforderung vom 16.02.2015 reagierte die Beklagte nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, die Berichterstattung der Beklagten beinhalt[…]


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