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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsbeschränkung für Mo.-Sa. – gilt sie auch für Feiertage?

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Amtsgericht Wuppertal
Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13
Urteil vom 28.01.2014

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.- §§ 105 OWiG i. V. m. 467 StPO –
Gründe:
Nach dem Bußgeldbescheid vom 20.08.2013 wird dem Betroffenen Folgendes zur Last gelegt:
Er soll am 09.05.2013, dem Himmelfahrtstag, um 09:50 Uhr in Wuppertal auf der I-Straße, südlich der Hausnummer 195, in Fahrtrichtung Süden, als Führer des Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen N, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten haben und – nach Abzug der Toleranz – 43 km/h schnell gefahren sein. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist dort in diese Fahrtrichtung durch Zeichen 274 mit darunter befindlichen Zusatzzeichen „Schule“ sowie „Mo. – Sa., 7 – 18 h“ angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das auf Bl. 12 der Akte befindliche Lichtbild, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.
Durch das stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsgerät der Firma Traffiphot, das an dieser Stelle gestanden hat, wurde der Geschwindigkeitsverstoß erfasst.
Wegen dieses Verstoßes ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen worden, der eine Geldbuße in Höhe von 25,00 € anordnete. Gegen diesen Bußgeldbescheid vom 20.08.2013, der am 21.08.2013 wirksam zugestellt wurde, hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, so dass das gerichtliche Verfahren durchzuführen war.
Von dem ihm gemachten Vorwurf ist der Betroffene nach eingehender Prüfung aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Nach Auffassung des Gerichts galt die mit Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung an dem Tattage, dem Feiertag Christi Himmelfahrt, nicht. Vielmehr war davon auszugehen, dass die übliche innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, die nicht durch besondere Zeichen 274 vorgegeben zu werden braucht, sondern sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergibt, betrug. Diese war vom Betroffenen nicht überschritten wo[…]


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