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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privathaftpflichtversicherung – Schieben eines fahruntüchtigen Fahrzeugs und Beschädigung

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AG Mönchengladbach, Az.: 29 C 905/15, Urteil vom 08.10.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Nomad Soul/ Bigstock

Die Parteien sind durch einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag verbunden. Unter Punkt 3.1 der unstreitig in den Versicherungsvertrag einbezogenen Erläuterungen (EHV) und Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung für Singles und Senioren heißt es:

„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ (Bl. 39 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen wird auf Bl. 17 ff. GA Bezug genommen.

Am 18.01.2014 schob der Kläger seinen Pkw aus seiner Einfahrt auf die gegenüberliegende Straßenseite, um die Abholung des Fahrzeugs durch einen Schrotthändler vorzubereiten. Bei diesem Manöver kam es zu einer Kollision mit einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug. Der hierdurch am parkenden Fahrzeug entstandene Sachschaden belief sich auf 3.000,00 EUR. Der Pkw des Klägers war zum Unfallzeitpunkt weder zum Straßenverkehr zugelassen, noch bestand für dieses Kfz-Haftpflichtversicherung.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung durch den Kläger forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.01.2015 unter Fristsetzung bis zum 13.02.2015 erfolglos zur Erstattung des entstandenen Schadens auf.

Der Kläger behauptet, sein Pkw sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht fahrbereit gewesen, da der Motor vier Wochen zuvor ausgebaut worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig sei, da der[…]


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