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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässige Adoption eines minderjährigen Kindes durch Tante

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AG Celle, Az.: 50 F 40025/10 AD, Beschluss vom 09.06.2017

Der am (…) in (…) geborene (…) wird von den Eheleuten (…) und (…), als Kind angenommen.

Der Name des Kindes lautet (…).
Gründe
Die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden beruht auf den Vorschriften der §§ 1741, 1754 Abs. 1, Abs. 3, 1756 Abs. 1 BGB.

Es handelt sich um die Annahme eines Minderjährigen durch Eheleute. Der Anzunehmende ist der Neffe der Annehmenden.

1. Gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB richtet sich die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden nach deutschem Recht. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Annahme als Kind durch Ehegatten dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist vorliegend das deutsche Recht. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gemäß Artikel 14 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Die Eheleute (…) sind deutsche Staatsangehörige. Zum Zeitpunkt ihrer am 12.11.2008 erfolgten Eheschließung waren sie beide deutsche Staatsangehörige, und zwar infolge Einbürgerung. Die Annehmende wurde ausweislich der vorgelegten Einbürgerungsurkunde vom 08.03.2004 am 25.03.2004 eingebürgert und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Annehmende wurde ausweislich der Einbürgerungsurkunde vom 09.09.2003 am 10.09.2003 eingebürgert und erwarb damit die deutsche Staatsangehörigkeit.

2. Gemäß § 1741 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Symbolfoto: Yastremska/ Bigstock

Es besteht ein Adoptionsbedürfnis.

Die leibliche Mutter des Anzunehmenden ist am 27.05.2008 verstorben.

Der leibliche Vater des Anzunehmenden lebt in Israel und steht für die Betreuung und Versorgung des Anzunehmenden nicht verlässlich zur Verfügung.

Gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB soll derjenige, der an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zweck der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Vorliegend ist die Verbringung d[…]


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